NHI Lieferbedingungen
Übersetzungshinweis: Dieses Dokument ist eine deutsche Übersetzung der ursprünglichen niederländischen Fassung. Im Falle von Abweichungen oder unterschiedlichen Auslegungen ist die ursprüngliche niederländische Fassung maßgeblich.
Allgemeine Lieferungsbedingungen, herausgegeben für die NHI (Nederlandse Hekwerk Industrie – Niederländische Zaunindustrie), hinterlegt bei der Geschäftsstelle des Gerichts Midden-Nederland, Standort Utrecht.
1. Oktober 2026
Herausgegeben von Koninklijke Metaalunie, Postfach 2600, 3430 GA Nieuwegein.
© Koninklijke Metaalunie.
Artikel 1: Anwendbarkeit
1.1. Das NHI-Mitglied, das diese Bedingungen verwendet, wird als Auftragnehmer bezeichnet. Die Gegenpartei wird als Auftraggeber bezeichnet.
1.2. Diese Bedingungen gelten für alle Angebote eines NHI-Mitglieds, für alle von ihm geschlossenen Verträge sowie für alle daraus hervorgehenden Vereinbarungen, jeweils sofern das NHI-Mitglied als Auftragnehmer auftritt.
1.3. Im Falle eines Widerspruchs zwischen einer Bestimmung des geschlossenen Vertrags und diesen Bedingungen hat die Bestimmung des Vertrags Vorrang.
1.4. Nur NHI-Mitglieder dürfen diese Bedingungen verwenden.
Artikel 2: Angebote
2.1. Alle Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und widerruflich, auch Angebote, in denen eine Annahmefrist angegeben ist. Der Auftragnehmer ist berechtigt, sein Angebot bis zwei Werktage nach dem Tag zu widerrufen, an dem ihm die Annahme zugegangen ist.
2.2. Die vom Auftragnehmer im Angebot genannten Preise sind in Euro angegeben und verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer sowie sonstiger staatlicher Abgaben und Steuern. Die Preise verstehen sich außerdem zuzüglich Reise-, Aufenthalts-, Verpackungs-, Lager- und Transportkosten, Kosten für das Laden, Verstauen und Entladen sowie für die Mitwirkung bei Zollformalitäten. Ebenfalls nicht enthalten sind Kosten im Zusammenhang mit der Einhaltung der Verpflichtungen aus dem Gesetz über den Informationsaustausch zu ober- und unterirdischen Netzen und Netzwerken. Hierzu gehören unter anderem Kosten für Informationsanfragen und Meldungen von Erdarbeiten, Meldungen von Schäden an Versorgungsnetzen, Meldungen über Netze, deren tatsächliche Lage von den vom Katasteramt bereitgestellten Lageangaben abweicht, sowie Meldungen über aufgefundene Netze, die in diesen Lageangaben nicht aufgeführt sind oder deren Betreiber nicht eindeutig feststellbar ist.
2.3. Sofern nicht anders vereinbart, sind folgende Leistungen nicht Bestandteil des Angebots:
a. Erdarbeiten, Rammarbeiten, Meißelarbeiten, Abbrucharbeiten, Fundamentarbeiten, Maurerarbeiten, Zimmerarbeiten, Verputzarbeiten, Malerarbeiten, Tapezierarbeiten, Reparaturarbeiten oder sonstige Bauarbeiten;
b. die Herstellung von Anschlüssen für Gas, Wasser, Strom, Internet oder andere infrastrukturelle Einrichtungen;
c. Maßnahmen zur Verhinderung oder Begrenzung von Schäden an Gegenständen, die sich am oder in der Nähe des Arbeitsortes befinden, sowie zur Verhinderung oder Begrenzung von Diebstahl oder Verlust solcher Gegenstände;
d. die Abfuhr von Materialien, Erdreich, Baustoffen oder Abfällen;
e. vertikale und horizontale Transporte.
Artikel 3: Geheimhaltung
3.1. Sämtliche Informationen, die dem Auftraggeber durch den Auftragnehmer oder in dessen Auftrag zur Verfügung gestellt werden, beispielsweise Angebote, Entwürfe, Abbildungen, Zeichnungen und Know-how, sind unabhängig von ihrer Art und Form vertraulich. Der Auftraggeber darf diese Informationen ausschließlich zur Durchführung des Vertrags verwenden. Er darf die Informationen weder veröffentlichen noch vervielfältigen.
3.2. Verstößt der Auftraggeber gegen eine Verpflichtung aus Absatz 1, schuldet er für jeden Verstoß eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe von 25.000 €. Der Auftragnehmer kann diese Vertragsstrafe zusätzlich zu einem gesetzlichen Schadensersatzanspruch geltend machen.
3.3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die in Absatz 1 genannten Informationen auf erstes Verlangen innerhalb einer vom Auftragnehmer gesetzten Frist nach Wahl des Auftragnehmers zurückzugeben oder auf eine vom Auftragnehmer festzulegende Weise zu vernichten. Der Auftraggeber darf keine Kopien in irgendeiner Form zurückbehalten. Bei einem Verstoß gegen diese Bestimmung schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe von 1.000 € pro Tag. Der Auftragnehmer kann diese Vertragsstrafe zusätzlich zu einem gesetzlichen Schadensersatzanspruch geltend machen.
Artikel 4: Beratung und bereitgestellte Informationen
4.1. Der Auftraggeber kann aus Beratungsleistungen und Informationen des Auftragnehmers, die sich nicht auf den Auftrag beziehen, keine Rechte ableiten.
4.2. Stellt der Auftraggeber dem Auftragnehmer Informationen zur Verfügung, darf der Auftragnehmer bei der Erstellung eines Angebots und bei der Durchführung des Vertrags von deren Richtigkeit und Vollständigkeit ausgehen.
4.3. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, auf mögliche Unrichtigkeiten im Auftrag, auf Mängel oder die Ungeeignetheit von Gegenständen hinzuweisen, die vom Auftraggeber stammen, oder eigenständig entsprechende Untersuchungen durchzuführen. Gleiches gilt für Fehler oder Mängel in Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Leistungsverzeichnissen oder Ausführungsvorschriften, die der Auftraggeber bereitgestellt hat.
4.4. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit Informationen stehen, die vom Auftraggeber oder in dessen Auftrag bereitgestellt wurden oder deren Nutzung betreffen. Hierzu zählen unter anderem Beratungsleistungen, Anweisungen, Zeichnungen, Berechnungen, Entwürfe, Materialien, Marken, Muster und Modelle. Der Auftraggeber hat sämtliche dem Auftragnehmer daraus entstehenden Schäden zu ersetzen. Hierzu gehören auch die vollständigen Kosten der Rechtsverteidigung.
Artikel 5: Lieferzeit
5.1. Sämtliche Lieferzeiten, wobei unter diesem Begriff in diesen Bedingungen auch ein Lieferdatum, eine Lieferwoche, ein Liefermonat, eine Lieferfrist oder ein Ausführungszeitraum verstanden wird, sind unverbindliche Richtwerte. Bei einer Überschreitung hat der Auftraggeber den Auftragnehmer in jedem Fall in Verzug zu setzen.
5.2. Die Lieferzeit gilt nur, wenn:
a. der Auftraggeber und der Auftragnehmer rechtzeitig eine Einigung über sämtliche kaufmännischen und technischen Einzelheiten erzielt haben;
b. dem Auftragnehmer sämtliche Informationen vorliegen, einschließlich endgültiger und genehmigter Zeichnungen und ähnlicher Unterlagen;
c. der Auftragnehmer sämtliche vom Auftraggeber bereitzustellenden Gegenstände erhalten hat;
d. die vereinbarte Zahlung beziehungsweise vereinbarte Ratenzahlung rechtzeitig eingegangen ist und die übrigen Voraussetzungen für die Durchführung des Auftrags erfüllt sind;
e. bei der Ausführung der vereinbarten Arbeiten keine Leitungen aufgefunden werden, die bei der Katasterabfrage nicht festgestellt wurden, deren Auffinden jedoch dazu führt, dass die Arbeiten eingestellt oder angepasst werden müssen;
f. aufgrund des Gesetzes über den Informationsaustausch zu ober- und unterirdischen Netzen und Netzwerken keine Verzögerungen entstehen, beispielsweise weil der Auftraggeber eine Baustelle nicht rechtzeitig gemeldet hat oder weil die Arbeiten aufgrund von Umständen, die dem Auftraggeber zuzurechnen sind, nicht innerhalb der dafür vorgesehenen Frist begonnen werden können und deshalb eine neue Meldung erforderlich ist. Entfällt die Gültigkeit der Lieferzeit, darf der Auftragnehmer unter Berücksichtigung seiner Planung eine neue Lieferzeit festlegen.
5.3. Die Lieferzeit gilt nicht mehr, wenn andere Umstände eintreten als diejenigen, die dem Auftragnehmer bei Angabe der Lieferzeit bekannt waren und die zulasten und auf Risiko des Auftraggebers gehen. Hierzu gehören Änderungen des Auftrags, zusätzliche oder entfallende Leistungen sowie eine Aussetzung der Arbeiten durch den Auftragnehmer. Entfällt die Gültigkeit der Lieferzeit, darf der Auftragnehmer unter Berücksichtigung seiner Planung eine neue Lieferzeit festlegen.
5.4. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer sämtliche Kosten und Schäden zu ersetzen, die diesem infolge einer Änderung der Lieferzeit im Sinne der Absätze 2 und 3 entstehen. Eine vorherige Inverzugsetzung ist hierfür nicht erforderlich.
5.5. Eine Überschreitung der Lieferzeit berechtigt den Auftraggeber weder zu Schadensersatz noch zur vollständigen oder teilweisen Auflösung des Vertrags. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter frei, die sich aus einer Überschreitung der Lieferzeit ergeben.
Artikel 6: Lieferung und Gefahrübergang
6.1. Die Lieferung erfolgt zu dem Zeitpunkt, an dem der Auftragnehmer den Vertragsgegenstand an seinem Betriebsstandort dem Auftraggeber zur Verfügung stellt und ihn darüber informiert hat. Ab diesem Zeitpunkt trägt der Auftraggeber die Gefahr für den Vertragsgegenstand.
6.2. Übernimmt der Auftragnehmer nach Vertragsschluss auf Wunsch des Auftraggebers dennoch den Transport ganz oder teilweise oder unterstützt er den Auftraggeber dabei, beispielsweise durch Lagerung, Laden, Verstauen oder Entladen, geschieht dies auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann sich gegen diese Risiken versichern.
6.3. Erfolgt nach der Lieferung ein Transport durch den Auftraggeber oder in dessen Auftrag und benötigt der Auftragnehmer Transportdokumente, die sich im Besitz des Auftraggebers befinden, hat der Auftraggeber diese Dokumente dem Auftragnehmer auf erstes Verlangen kostenlos zur Verfügung zu stellen.
6.4. Liegt ein Inzahlungnahmegeschäft vor und behält der Auftraggeber den in Zahlung zu gebenden Gegenstand bis zur Lieferung des neuen Gegenstands in seinem Besitz, verbleibt das Risiko für den in Zahlung zu gebenden Gegenstand beim Auftraggeber, bis dieser ihn dem Auftragnehmer übergeben hat. Kann der Auftraggeber den in Zahlung zu gebenden Gegenstand nicht in dem Zustand liefern, in dem er sich bei Vertragsschluss befand, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen.
Artikel 7: Preisänderungen
Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach Vertragsschluss eingetretene Steigerungen kostenbestimmender Faktoren an den Auftraggeber weiterzugeben. Hierzu gehören insbesondere Erhöhungen der Lohn-, Material-, Rohstoff-, Energie- und Transportkosten sowie staatlicher Abgaben und Belastungen. Der Auftraggeber hat die Preiserhöhung auf erstes Verlangen des Auftragnehmers zu bezahlen.
Artikel 8: Höhere Gewalt
8.1. Kann der Auftragnehmer seine Verpflichtungen aufgrund eines Umstands, der außerhalb seines tatsächlichen Einflussbereichs liegt, nicht erfüllen, ist ihm dies nicht zuzurechnen und liegt höhere Gewalt vor. In diesem Fall haftet der Auftragnehmer nicht für Schäden, die dem Auftraggeber dadurch entstehen. Vorbehaltlich der Bestimmungen in Absatz 4 dieses Artikels ist der Auftraggeber in diesem Fall ebenfalls nicht berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen.
8.2. Zu den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Umständen zählen in jedem Fall Kriege oder Kriegsgefahr, Terrorismus, Aufstände, Ausbrüche von Infektionskrankheiten sowie daraus resultierende staatliche Maßnahmen oder Empfehlungen, Naturereignisse, extreme Wetterbedingungen, Einfuhr- oder Handelsbeschränkungen, Explosionen, Brände, Wasserschäden, Sabotage, Cyberkriminalität, Störungen der digitalen Infrastruktur, Unterbrechungen der Energieversorgung, der teilweise oder vollständige Verlust, Diebstahl oder das Abhandenkommen von Werkzeugen, Materialien oder Informationen, Maschinendefekte, Straßensperrungen, Sperrungen von Eisenbahnstrecken, Wasserwegen oder Flughäfen, Streiks oder Arbeitsunterbrechungen, Personalmangel sowie der Umstand, dass vom Auftragnehmer beauftragte Dritte, beispielsweise Lieferanten, Subunternehmer und Transportunternehmen, oder andere Parteien, von denen der Auftragnehmer abhängig ist, ihre Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen.
8.3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Erfüllung seiner Verpflichtungen auszusetzen, wenn er aufgrund höherer Gewalt vorübergehend daran gehindert ist, seine Verpflichtungen gegenüber dem Auftraggeber zu erfüllen. Sobald die Situation höherer Gewalt beendet ist, erfüllt der Auftragnehmer seine Verpflichtungen, sobald es seine Planung zulässt.
8.4. Liegt höhere Gewalt vor und ist die Erfüllung der Verpflichtungen dauerhaft unmöglich oder wird sie dauerhaft unmöglich, oder dauert die vorübergehende Situation höherer Gewalt länger als sechs Monate an, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung ganz oder teilweise aufzulösen. In diesen Fällen ist auch der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen, jedoch ausschließlich hinsichtlich des Teils der Verpflichtungen, den der Auftragnehmer noch nicht erfüllt hat.
8.5. Keine der Parteien hat Anspruch auf Ersatz von Schäden, die infolge höherer Gewalt, einer Aussetzung oder einer Auflösung im Sinne dieses Artikels entstanden sind oder noch entstehen werden.
Artikel 9: Zusatzleistungen
Zusatzleistungen werden auf Grundlage der Preise berechnet, die beim Auftragnehmer zum Zeitpunkt der Ausführung der Zusatzleistungen gelten. Der Auftraggeber hat den Preis für die Zusatzleistungen auf erstes Verlangen des Auftragnehmers zu bezahlen.
Artikel 10: Ausführung der Arbeiten
10.1. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass der Auftragnehmer seine Arbeiten sicher, ungestört, ohne Unterbrechungen und zum vereinbarten Zeitpunkt ausführen kann. Der Auftraggeber hat insbesondere auf eigene Kosten und eigenes Risiko dafür zu sorgen, dass:
a. sämtliche Genehmigungen, Befreiungen und sonstigen behördlichen Bescheide, die für die Ausführung der Arbeiten erforderlich sind, rechtzeitig eingeholt werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer auf erstes Verlangen Kopien der vorgenannten Unterlagen zur Verfügung zu stellen;
b. mindestens 3 und höchstens 20 Werktage vor Beginn der Arbeiten eine KLIC-Meldung beim Katasteramt eingereicht wurde;
c. der Auftragnehmer schriftlich und rechtzeitig über sämtliche am Standort geltenden Vorschriften, einschließlich Sicherheitsvorschriften, informiert wird;
d. dem Auftragnehmer für die Ausführung seiner Arbeiten die erforderlichen Hilfskräfte, Arbeitsgeräte und Einrichtungen zur Verfügung stehen, beispielsweise Gas, Wasser, Strom, Internet, für erforderliche Transporte geeignete Zufahrtswege, Hub- und Kräne, sanitäre Einrichtungen sowie ein abschließbarer, trockener Lagerraum;
e. das Gelände, auf dem die vereinbarten Arbeiten ausgeführt werden sollen, spätestens eine Woche vor Beginn der Arbeiten für deren Ausführung geeignet und vorbereitet ist;
f. das Gelände frei von Hindernissen und Umständen ist, die die Ausführung der Arbeiten beeinträchtigen könnten, sowohl im Boden als auch oberhalb des Bodens. Hierzu gehören unter anderem Pflasterungen und/oder befestigte Flächen, Bauschutt, Kanalisationen, Gräben, sehr harter Lehm, felsartige Substanzen, alte Fundamente, Baumstümpfe oder Wurzeln, Bewuchs, ein Grundwasserstand von weniger als 60 cm unterhalb des Geländeniveaus sowie sonstige Umstände, die Meißel- oder Abbrucharbeiten erforderlich machen;
g. an der Außenseite der zu errichtenden Zaunanlage ein freier Arbeitsbereich vorhanden ist, dessen Breite der Höhe des Zauns zuzüglich 50 cm entspricht. An der Innenseite muss ein freier Arbeitsbereich von mindestens 50 cm vorhanden sein;
h. das Gelände so zugänglich ist, dass Materialien an verschiedenen Stellen mit einem Lkw abgeladen werden können und die Materialien über höchstens 150 Meter transportiert werden müssen;
i. die erforderlichen Nivellierungsarbeiten im Voraus ausgeführt wurden, wenn die Zaunanlage waagerecht montiert werden muss.
10.2. Die Zaunanlagen und/oder Tore werden entlang der Linie und auf der Höhe montiert, die der Auftraggeber vor Beginn der Montage durch Pflöcke markiert hat. Diese Pflöcke dürfen vor der Abnahme nicht entfernt werden. Hat der Auftraggeber die Linie und/oder Höhe nicht oder nicht ausreichend markiert, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Zaunanlagen und/oder Tore anhand der verfügbaren Angaben zu montieren. Eine gegebenenfalls fehlerhafte Montage sowie die Kosten für eine erneute Montage gehen in diesem Fall vollständig zulasten des Auftraggebers.
10.3. Werden vom Auftragnehmer Anschlagblöcke für Torriegel montiert, kann dies dazu führen, dass Pflasterflächen auf die erforderliche Höhe gebracht werden müssen. Diese Arbeiten sind nicht Bestandteil der vereinbarten Leistungen, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
10.4. Der Auftraggeber kann sich nicht darauf berufen, dass das Gelände die in diesem Artikel genannten Voraussetzungen nicht erfüllt. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer oder ein Vertreter des Auftragnehmers das Gelände besichtigt hat oder hätte besichtigen können.
10.5. Der Auftraggeber trägt das Risiko und haftet für Schäden an sowie Diebstahl oder Verlust sämtlicher Gegenstände, die sich am oder in der Nähe des Arbeitsortes oder an einem anderen vereinbarten Ort befinden. Dies gilt beispielsweise für den gelieferten oder noch zu liefernden Vertragsgegenstand, Werkzeuge, für die Arbeiten bestimmte Materialien sowie bei der Ausführung der Arbeiten eingesetzte Geräte und Maschinen. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber nachweist, dass der Schaden, der Diebstahl oder der Verlust vom Auftragnehmer selbst verursacht wurde.
10.6. Unbeschadet der Bestimmungen in Absatz 11 dieses Artikels hat der Auftraggeber sich gegen die in diesem Absatz genannten Risiken ausreichend zu versichern. Im Schadensfall ist der Auftraggeber verpflichtet, den Schaden unverzüglich seinem Versicherer zu melden, damit dieser den Schaden weiter bearbeiten und regulieren kann.
Artikel 11: Abnahme der Arbeiten
11.1. Die Arbeiten gelten als abgenommen, wenn:
a. der Auftraggeber die Arbeiten genehmigt hat;
b. die Arbeiten in Gebrauch genommen wurden. Wird nur ein Teil der Arbeiten in Gebrauch genommen, gilt dieser Teil als abgenommen;
c. der Auftragnehmer dem Auftraggeber schriftlich mitgeteilt hat, dass die Arbeiten fertiggestellt sind, und der Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag dieser Mitteilung schriftlich erklärt hat, dass er die Arbeiten nicht abnimmt;
d. der Auftraggeber die Abnahme aufgrund geringfügiger Mängel oder fehlender Teile verweigert, die innerhalb von 30 Tagen behoben beziehungsweise nachgeliefert werden können und die Inbetriebnahme oder Nutzung der Arbeiten nicht verhindern.
11.2. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, dem Auftraggeber eine Dokumentation im Sinne von Artikel 7:757a des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs in Bezug auf das errichtete und abzunehmende Bauwerk zur Verfügung zu stellen (eine sogenannte Übergabe- oder Abnahmedokumentation).
11.3. Verweigert der Auftraggeber die Abnahme der Arbeiten, ist er verpflichtet, dies dem Auftragnehmer unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer Gelegenheit zu geben, die Arbeiten nachträglich ordnungsgemäß fertigzustellen und zur Abnahme bereitzustellen.
Artikel 12: Haftung
12.1. Ist der Auftragnehmer aus irgendeinem Rechtsgrund haftbar, ist seine Haftung jederzeit auf die in den nachfolgenden Absätzen festgelegte Weise beschränkt.
12.2. Verfügt der Auftragnehmer über eine von ihm oder zu seinen Gunsten abgeschlossene Versicherung, die Versicherungsschutz bietet, ist seine Verpflichtung zum Ersatz von Schäden auf den Betrag beschränkt, der im betreffenden Fall im Rahmen dieser Versicherung ausgezahlt wird.
12.3. Verfügt der Auftragnehmer nicht über eine Versicherung im Sinne des vorstehenden Absatzes oder wird aus irgendeinem Grund im Rahmen einer solchen Versicherung kein Betrag ausgezahlt, ist seine Verpflichtung zum Schadensersatz auf höchstens 15 % der Auftragssumme ohne Umsatzsteuer beschränkt. Besteht der Vertrag aus mehreren Teilen oder Teillieferungen, ist die Verpflichtung auf höchstens 15 % der Auftragssumme ohne Umsatzsteuer für den jeweiligen Teil oder die jeweilige Teillieferung beschränkt, aus dem beziehungsweise der die Haftung des Auftragnehmers entstanden ist. Bei einem Dauerschuldverhältnis ist die Verpflichtung zum Schadensersatz auf höchstens 15 % der Auftragssumme ohne Umsatzsteuer der letzten zwölf Monate vor dem schadensverursachenden Ereignis beschränkt.
12.4. Nicht erstattungsfähig sind:
a. Folgeschäden. Hierzu zählen unter anderem Schäden durch Betriebsunterbrechungen, Produktionsausfälle, entgangener Gewinn, entgangene Einsparungen und Zuschüsse, steuerliche Nachteile, vergeblich entstandene Kosten, interne Kosten des Auftraggebers, eine Verringerung des Goodwills und Reputationsschäden, Vertragsstrafen, Schäden infolge einer Haftung des Auftraggebers gegenüber Dritten, Schäden im Zusammenhang mit der Beschädigung, Zerstörung oder dem Verlust von Daten oder Dokumenten, Transportkosten sowie Reise- und Aufenthaltskosten, Lagerkosten, Kosten für Ersatzgeräte und Ersatzpersonal sowie Kosten im Zusammenhang mit Rückrufaktionen;
b. Schäden an Gegenständen, die sich im Gewahrsam des Auftragnehmers befinden. Hierunter fallen Schäden, die durch oder während der Ausführung der Arbeiten an den bearbeiteten Gegenständen oder an Gegenständen entstehen, die sich in der Nähe des Arbeitsortes befinden;
c. Schäden an oder verursacht durch beziehungsweise mit Geräten und Maschinen, die dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellt wurden;
d. Schäden, die durch vorsätzliches Handeln oder bewusste Leichtfertigkeit von Hilfspersonen oder nicht leitenden Mitarbeitern des Auftragnehmers verursacht wurden;
e. Schäden an Materialien, die vom Auftraggeber oder in dessen Auftrag bereitgestellt wurden, unter anderem infolge einer unsachgemäß ausgeführten Bearbeitung, Montage, Zusammenfügung oder Installation.
Der Auftraggeber kann sich, sofern möglich, gegen diese Schäden versichern.
12.5. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die auf einem Mangel eines Produkts beruhen, das der Auftraggeber an einen Dritten geliefert hat und dessen Bestandteil die vom Auftragnehmer gelieferten Produkte oder Materialien sind. Der Auftraggeber hat sämtliche dem Auftragnehmer in diesem Zusammenhang entstandenen Schäden zu ersetzen, einschließlich der vollständigen Kosten der Rechtsverteidigung.
12.6. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen Dritter wegen Schäden an Versorgungsnetzen frei, die während der Ausführung der Arbeiten entstanden sind. Dies gilt nicht, soweit der Schaden auf einer Nichterfüllung der für den Auftragnehmer geltenden Verpflichtungen aus dem Gesetz über den Informationsaustausch zu ober- und unterirdischen Netzen und Netzwerken beruht.
12.7. Jeder Schadensersatzanspruch des Auftraggebers erlischt allein durch Ablauf von vierundzwanzig Monaten nach seiner Entstehung, sofern der Auftraggeber den Anspruch nicht vor Ablauf dieser Frist bei dem zuständigen Gericht geltend gemacht hat.
Artikel 13: Garantie und sonstige Ansprüche
13.1. Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, gewährleistet der Auftragnehmer für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Lieferung beziehungsweise Abnahme die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Leistung, wie in den nachfolgenden Absätzen näher ausgeführt.
13.2. Haben die Parteien abweichende Garantiebedingungen vereinbart, gelten die Bestimmungen dieses Artikels, sofern und soweit sie nicht im Widerspruch zu diesen abweichenden Garantiebedingungen stehen.
13.3. Der Auftraggeber hat kostenlos jede Mitwirkung zu leisten, die erforderlich ist, damit der Auftragnehmer oder ein von
ihm beauftragter Dritter eine Beanstandung des Auftraggebers hinsichtlich der erbrachten Leistung untersuchen kann. Andernfalls verfallen sämtliche Rechte des Auftraggebers im Zusammenhang mit dieser Beanstandung.
13.4. Hat der Auftragnehmer eine Beanstandung hinsichtlich der erbrachten Leistung aus berechtigten Gründen zurückgewiesen, hat der Auftraggeber sämtliche angemessenen Kosten zu erstatten, die im Zusammenhang mit der Untersuchung der Beanstandung entstanden sind.
13.5. Wurde die vereinbarte Leistung nicht ordnungsgemäß erbracht, entscheidet der Auftragnehmer, ob er die Leistung nachträglich ordnungsgemäß erbringt, den gelieferten Gegenstand ganz oder teilweise ersetzt oder dem Auftraggeber einen angemessenen Teil der Auftragssumme gutschreibt.
13.6. Entscheidet sich der Auftragnehmer dafür, die Leistung nachträglich ordnungsgemäß zu erbringen oder den gelieferten Gegenstand ganz oder teilweise zu ersetzen, hat der Auftraggeber ihm in jedem Fall Gelegenheit dazu zu geben. Der Auftragnehmer bestimmt selbst die Art und den Zeitpunkt der Ausführung. Bestand die vereinbarte Leistung ganz oder teilweise in der Bearbeitung von durch den Auftraggeber bereitgestelltem Material, hat der Auftraggeber auf eigene Kosten und eigenes Risiko neues Material bereitzustellen.
13.7. Gegenstände, die vom Auftragnehmer repariert oder ersetzt werden, sind vom Auftraggeber an den Auftragnehmer zu senden. Transport, Versand sowie Demontage und Montage gehen auf Kosten und Risiko des Auftraggebers. Auch Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Kosten für Reisezeiten gehen zulasten des Auftraggebers. Der Auftragnehmer ist berechtigt, für diese Kosten eine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung zu verlangen.
13.8. Der Auftragnehmer ist erst zur Erbringung von Garantieleistungen verpflichtet, wenn der Auftraggeber sämtliche seiner Verpflichtungen erfüllt hat.
13.9. a. Die Garantie ist ausgeschlossen für Mängel, die zurückzuführen sind auf:
- normalen Verschleiß;
- unsachgemäße Verwendung;
- unterlassene oder unsachgemäß durchgeführte Wartung;
- Installation, Deinstallation, Demontage, Änderung oder Reparatur durch den Auftraggeber oder durch Dritte;
- Korrosion an nicht verzinkten Stahlteilen;
- Mängel oder die Ungeeignetheit von Gegenständen, Materialien oder Hilfsmitteln, die vom Auftraggeber stammen oder von ihm vorgeschrieben wurden.
b. Eine Garantie wird nicht gewährt für:
- gelieferte Gegenstände, die zum Zeitpunkt der Lieferung nicht neu waren;
- die Prüfung, Reparatur und Überholung von Gegenständen;
- Gegenstände, für die eine Herstellergarantie gewährt wurde;
- Gegenstände, für die Dritte dem Auftraggeber eine Garantie gewährt haben.
13.10. Die Bestimmungen der Absätze 3 bis 8 dieses Artikels gelten entsprechend für etwaige Ansprüche des Auftraggebers aufgrund von Nichterfüllung, Vertragswidrigkeit oder aus einem anderen Rechtsgrund.
Artikel 14: Pflicht zur Mängelanzeige
14.1. Der Auftraggeber kann sich jedenfalls nicht mehr auf einen Mangel der Leistung berufen, wenn er den Auftragnehmer nicht innerhalb von vierzehn Tagen, nachdem er den Mangel entdeckt hat oder vernünftigerweise hätte entdecken müssen, schriftlich darüber informiert hat.
14.2. Der Auftraggeber muss Beanstandungen einer Rechnung innerhalb der Zahlungsfrist schriftlich beim Auftragnehmer geltend machen, andernfalls verfallen sämtliche Rechte. Beträgt die Zahlungsfrist mehr als dreißig Tage, muss der Auftraggeber spätestens innerhalb von dreißig Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich eine Beanstandung geltend machen.
Artikel 15: Nicht abgenommene Gegenstände
15.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand nach Ablauf der Lieferzeit am vereinbarten Ort tatsächlich abzunehmen.
15.2. Der Auftraggeber hat kostenlos jede Mitwirkung zu leisten, die erforderlich ist, damit der Auftragnehmer die Lieferung vornehmen kann.
15.3. Nicht abgenommene Gegenstände werden auf Kosten und Risiko des Auftraggebers gelagert.
15.4. Verstößt der Auftraggeber gegen die Bestimmungen aus Absatz 1 oder 2 dieses Artikels, schuldet er dem Auftragnehmer nach erfolgter Inverzugsetzung für jeden Verstoß eine Vertragsstrafe in Höhe von 250 € pro Tag, höchstens jedoch 25.000 €. Diese Vertragsstrafe kann zusätzlich zu einem gesetzlichen Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden.
Artikel 16: Zahlung
16.1. Die Zahlung erfolgt am Geschäftssitz des Auftragnehmers oder auf ein vom Auftragnehmer benanntes Konto.
16.2. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, erfolgt die Zahlung wie folgt:
a. bei Verkauf am Verkaufsschalter in bar;
b. wenn eine Ratenzahlung vereinbart wurde:
- 40 % des Gesamtpreises bei Auftragserteilung;
- 55 % des Gesamtpreises nach Anlieferung des Materials, spätestens jedoch vor Beginn der Montage;
- 5 % des Gesamtpreises bei Abnahme;
c. in allen übrigen Fällen innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum.
16.3. Kommt der Auftraggeber seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist er verpflichtet, anstelle der Zahlung des vereinbarten Preises einer Aufforderung des Auftragnehmers zur Leistung an Erfüllungs statt nachzukommen.
16.4. Das Recht des Auftraggebers, seine Forderungen gegen den Auftragnehmer aufzurechnen oder die Erfüllung seiner Verpflichtungen auszusetzen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn über das Vermögen des Auftragnehmers ein Zahlungsaufschub oder ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder auf den Auftragnehmer das gesetzliche Schuldenbereinigungsverfahren Anwendung findet.
16.5. Unabhängig davon, ob der Auftragnehmer die vereinbarte Leistung vollständig erbracht hat, werden sämtliche Beträge, die der Auftraggeber dem Auftragnehmer aufgrund des Vertrags schuldet oder künftig schulden wird, sofort fällig, wenn:
a. eine Zahlungsfrist überschritten wurde;
b. der Auftraggeber seinen Verpflichtungen aus Artikel 15 nicht nachkommt;
c. der Auftraggeber nicht gemäß Artikel 17 dieser Bedingungen auf erstes Verlangen eine Sicherheit gestellt hat;
d. ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder auf Gewährung eines Zahlungsaufschubs für den Auftraggeber gestellt wurde;
e. Gegenstände oder Forderungen des Auftraggebers gepfändet werden;
f. der Auftraggeber als Gesellschaft aufgelöst oder liquidiert wird;
g. der Auftraggeber als natürliche Person beantragt, zum gesetzlichen Schuldenbereinigungsverfahren zugelassen zu werden, unter Vormundschaft gestellt wird oder verstorben ist.
16.6. Bei verspäteter Zahlung schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer Zinsen auf den zu zahlenden Betrag. Die Zinsen werden ab dem Tag nach dem vereinbarten letzten Zahlungstag bis einschließlich des Tages berechnet, an dem der Auftraggeber die Zahlung geleistet hat. Haben die Parteien keinen letzten Zahlungstag vereinbart, werden die Zinsen ab 30 Tagen nach Fälligkeit geschuldet. Der Zinssatz beträgt 12 % pro Jahr, entspricht jedoch dem gesetzlichen Zinssatz, wenn dieser höher ist. Bei der Zinsberechnung wird jeder angefangene Monat als voller Monat gerechnet. Nach Ablauf jedes Jahres wird der Betrag, auf den die Zinsen berechnet werden, um die für dieses Jahr geschuldeten Zinsen erhöht.
16.7. Der Auftragnehmer ist berechtigt, seine Verbindlichkeiten gegenüber dem Auftraggeber mit Forderungen verbundener Unternehmen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber zu verrechnen. Darüber hinaus ist der Auftragnehmer berechtigt, seine Forderungen gegen den Auftraggeber mit Verbindlichkeiten verbundener Unternehmen des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber zu verrechnen. Ferner ist der Auftragnehmer berechtigt, seine Verbindlichkeiten gegenüber dem Auftraggeber mit Forderungen gegen verbundene Unternehmen des Auftraggebers zu verrechnen. Verbundene Unternehmen sind sämtliche Unternehmen, die derselben Unternehmensgruppe im Sinne von Artikel 2:24b des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs angehören, sowie Unternehmen, an denen eine Beteiligung im Sinne von Artikel 2:24c des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs besteht.
16.8. Bei verspäteter Zahlung schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer sämtliche außergerichtlichen Kosten, mindestens jedoch 75 €. Diese Kosten werden auf Grundlage des Hauptforderungsbetrags nach folgender Tabelle berechnet:
- auf die ersten 3.000 €: 15 %;
- auf den darüber hinausgehenden Betrag bis 6.000 €: 10 %;
- auf den darüber hinausgehenden Betrag bis 15.000 €: 8 %;
- auf den darüber hinausgehenden Betrag bis 60.000 €: 5 %;
- auf den darüber hinausgehenden Betrag ab 60.000 €: 3 %.
Die tatsächlich entstandenen außergerichtlichen Kosten sind zu zahlen, sofern sie höher sind als der nach obiger Berechnung ermittelte Betrag.
16.9. Wird dem Auftragnehmer in einem Gerichtsverfahren ganz oder überwiegend Recht gegeben, trägt der Auftraggeber sämtliche Kosten, die dem Auftragnehmer im Zusammenhang mit diesem Verfahren entstanden sind.
Artikel 17: Sicherheiten
17.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf erstes Verlangen des Auftragnehmers nach dessen Einschätzung ausreichende Sicherheiten für sämtliche Zahlungen zu stellen, die der Auftraggeber dem Auftragnehmer aufgrund des Vertrags schuldet. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht innerhalb der gesetzten Frist nach, gerät er unmittelbar in Verzug. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall berechtigt, den Vertrag aufzulösen und seinen Schaden vom Auftraggeber ersetzt zu verlangen.
17.2. Der Auftragnehmer bleibt Eigentümer der gelieferten Gegenstände, solange der Auftraggeber seine Verpflichtungen aus irgendeinem Vertrag mit dem Auftragnehmer nicht erfüllt hat. Dies umfasst auch Forderungen auf Schadensersatz, Vertragsstrafen, Zinsen und Kosten.
17.3. Hat der Auftraggeber seine Verpflichtungen erfüllt, nachdem ihm die Gegenstände gemäß dem Vertrag vom Auftragnehmer geliefert wurden, lebt der Eigentumsvorbehalt an diesen Gegenständen erneut auf, wenn der Auftraggeber seine Verpflichtungen aus einem später geschlossenen Vertrag nicht erfüllt.
17.4. Solange die gelieferten Gegenstände einem Eigentumsvorbehalt unterliegen, darf der Auftraggeber sie außerhalb seines gewöhnlichen Geschäftsbetriebs weder belasten noch veräußern. Diese Bestimmung entfaltet dingliche Wirkung.
17.5. Nachdem der Auftragnehmer seinen Eigentumsvorbehalt geltend gemacht hat, ist er berechtigt, die gelieferten Gegenstände zurückzuholen. Der Auftraggeber hat dabei jede erforderliche Mitwirkung zu leisten.
17.6. Verstößt der Auftraggeber gegen Absatz 5 dieses Artikels, schuldet er dem Auftragnehmer nach erfolgter Inverzugsetzung für jeden Verstoß eine Vertragsstrafe in Höhe von 250 € pro Tag, höchstens jedoch 25.000 €. Diese Vertragsstrafe kann zusätzlich zu einem gesetzlichen Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden.
17.7. Der Auftragnehmer hat an sämtlichen Gegenständen, die er aus irgendeinem Grund vom Auftraggeber in Besitz hat oder künftig in Besitz nehmen wird, sowie zur Sicherung sämtlicher bestehender oder künftiger Forderungen gegen den Auftraggeber ein Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht.
Artikel 18: Rechte des geistigen Eigentums
18.1. Der Auftragnehmer gilt als Urheber, Entwerfer, Entwickler beziehungsweise Erfinder der im Rahmen des Vertrags geschaffenen Werke, Modelle, Zeichen oder Erfindungen. Der Auftragnehmer hat das ausschließliche Recht, ein Patent, eine Marke oder ein Geschmacksmuster anzumelden.
18.2. Der Auftragnehmer überträgt dem Auftraggeber bei der Durchführung des Vertrags keine Rechte des geistigen Eigentums.
18.3. Besteht die vom Auftragnehmer zu erbringende Leistung ganz oder teilweise in der Lieferung von Computersoftware, wird der Quellcode nicht an den Auftraggeber übertragen. Der Auftraggeber erhält ausschließlich zum Zweck der normalen Nutzung und des ordnungsgemäßen Funktionierens des Gegenstands eine nicht ausschließliche, weltweite und unbefristete Nutzungslizenz für die Computersoftware.
18.4. Der Auftraggeber darf die Lizenz weder übertragen noch Unterlizenzen erteilen. Diese Bestimmung entfaltet dingliche Wirkung. Nur im Falle des Weiterverkaufs des Gegenstands, für den der Auftragnehmer die Computersoftware geliefert hat, geht die Lizenz unter denselben Bedingungen und Beschränkungen wie in diesem Artikel festgelegt auf den Erwerber des Gegenstands über. Voraussetzung hierfür ist, dass der Käufer des Gegenstands diese Bedingungen schriftlich akzeptiert hat.
18.5. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die dem Auftraggeber infolge einer Verletzung der Rechte des geistigen Eigentums Dritter entstehen.
18.6. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen Dritter wegen einer Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums frei.
Artikel 19: Übertragung von Rechten oder Pflichten
Der Auftraggeber darf Rechte oder Pflichten aus einer Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder aus den zugrunde liegenden Verträgen weder übertragen noch verpfänden, es sei denn, der Auftragnehmer hat zuvor schriftlich zugestimmt. Diese Bestimmung entfaltet dingliche Wirkung.
Artikel 20: Kündigung oder Stornierung des Vertrags
20.1. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise zu kündigen oder zu stornieren.
20.2. Der Auftragnehmer kann einem Antrag auf Beendigung des Vertrags zustimmen. In diesem Fall schuldet der Auftraggeber eine Entschädigung in Höhe von mindestens 20 % des vereinbarten oder veranschlagten Preises. Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine höhere Entschädigung zu verlangen oder seine Zustimmung von weiteren Bedingungen abhängig zu machen.
Artikel 21: Anwendbares Recht und zuständiges Gericht
21.1. Es gilt niederländisches Recht. Das UN-Kaufrecht (CISG) sowie sonstige internationale Regelungen, deren Ausschluss zulässig ist, finden keine Anwendung.
21.2. Ausschließlich das niederländische Zivilgericht, das am Sitz des Auftragnehmers örtlich zuständig ist, ist für Streitigkeiten zuständig, die sich aus dem Vertrag ergeben oder mit diesem in Zusammenhang stehen.